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Pflegeheimgesetze in Österreich: Bauliche Vorgaben und Heimaufsicht am Beispiel Steiermark und Wien

8 Min. LesezeitSignage for Care5. November 2026

In Österreich regelt jedes Bundesland Pflegeheime selbst: eigenes Gesetz, eigene Verordnung, eigene Heimaufsicht. Am Beispiel der Steiermark und Wiens zeigen wir, was die Texte zu Gebäude und Orientierung sagen, wo sie zur Beschilderung schweigen und was das für Ihre Planung bedeutet.

Wer in Österreich ein Pflegeheim baut, umbaut oder betreibt, sucht vergeblich nach einem bundesweiten Heimgesetz. Die sozialen Dienste für pflegebedürftige Menschen fallen nach der Darstellung des Sozialministeriums in die Kompetenz der Länder. Jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz, meist eine eigene Verordnung mit baulichen Mindestanforderungen und eine eigene Aufsichtsbehörde. Dieser Beitrag zeigt an zwei Beispielen, der Steiermark und Wien, was diese Texte über Gebäude und Orientierung sagen und wo sie zur Beschilderung nichts sagen. Er richtet sich an Heimleitungen, Pflegedienstleitungen, Trägerorganisationen und Planungsbüros.

Hinweis

Dieser Beitrag beschreibt Gesetzestexte und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und die Auskunft Ihrer Aufsichtsbehörde. Stand der Recherche: November 2026.

Neun Bundesländer, neun Rechtslagen#

Die Länder regeln in ihren Gesetzen typischerweise drei Dinge: wer ein Heim errichten und betreiben darf (Bewilligung), welche Rechte Bewohnerinnen und Bewohner haben und wie die Aufsicht kontrolliert. Die baulichen Details stehen meist nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Verordnung der Landesregierung. Namen, Paragrafen und Zuständigkeiten unterscheiden sich von Land zu Land. Ein Träger mit Häusern in mehreren Bundesländern arbeitet also mit mehreren Regelwerken nebeneinander. Prüfen Sie für jedes Haus zuerst, welches Landesgesetz gilt und welche Stelle die Aufsicht führt.

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Beispiel Steiermark: vom StPHG 2003 zum StPBG#

Viele Häuser in der Steiermark wurden noch nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003, LGBl. Nr. 77/2003) bewilligt; die baulichen Mindestanforderungen standen in der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung (StPHVO, LGBl. Nr. 63/2004). Beide gelten nicht mehr. Mit dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG, LGBl. Nr. 90/2024) hat der Landtag das Recht der Pflege neu geordnet. Das StPBG ist am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten (§ 50 Abs. 1), und mit ihm sind das StPHG 2003 und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz außer Kraft getreten (§ 51). Am selben Tag hat die Steiermärkische Pflegewohnheimverordnung (StPWHVO, LGBl. Nr. 154/2024) die StPHVO abgelöst (§§ 20 und 21 StPWHVO).

Für bestehende Häuser enthält das StPBG eine Übergangsregel: Pflegeheime, die nach dem StPHG 2003 bewilligt waren, gelten als Pflegewohnheime nach dem neuen Gesetz (§ 49 Abs. 4 StPBG). Das Gesetz spricht seither von „Pflegewohnheimen“: vollstationären Einrichtungen für Pflege und Betreuung, in denen mehr als sechs Personen aufgenommen werden können (§ 20 Abs. 1 StPBG).

Was das StPBG zum Gebäude verlangt#

Die Errichtung eines Pflegewohnheims bewilligt die Landesregierung (§ 22 Abs. 1 StPBG). Zum Antrag gehören unter anderem eine planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms (Z 7), der Baubescheid mit den genehmigten Plänen (Z 8), Detailpläne der Bewohnerzimmer, des Pflegebads und des Pflegestützpunkts im Maßstab 1:50 oder 1:20 (Z 9) sowie Angaben zur Barrierefreiheit einschließlich Rollstuhlgerechtheit (Z 13). Diese Regeln gelten sinngemäß auch für Zu- und Umbauten (§ 22 Abs. 7). Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass das Haus der Errichtungsbewilligung entspricht (§ 23 Abs. 4). Jede Änderung der dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig (§ 23 Abs. 7).

Die Aufsicht führt die Landesregierung: Sie überprüft Pflegewohnheime zumindest einmal jährlich ohne vorherige Ankündigung, hat Zutritt zu allen Räumen und trägt festgestellte Mängel zur Behebung auf (§ 39 Abs. 1, 2 und 4 StPBG). Bei den Bewohnerrechten nennt das Gesetz unter anderem eine möglichst individuell gestaltbare Einrichtung des Zimmers nach Maßgabe der baulichen Gegebenheiten (§ 21 Abs. 2 Z 17).

Die Pflegewohnheimverordnung: Orientierungshilfen ausdrücklich verlangt#

Die StPWHVO ist der Text, in dem die Steiermark konkret wird. Pflegewohnheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern; eine Pflegeeinheit umfasst höchstens 50 bewilligte Betten und muss sich auf einer Geschoßebene befinden (§ 1 Abs. 1 bis 3). Für die Orientierung ist ein Satz entscheidend. § 1 Abs. 3 Z 1 StPWHVO lautet: Die Pflegeeinheiten „sind zu kennzeichnen und mit Orientierungshilfen (bspw. farblichen Hilfen) zu versehen“.

Damit verlangt die Verordnung zweierlei: dass jede Pflegeeinheit gekennzeichnet ist und dass es Orientierungshilfen gibt. Als Beispiel nennt sie farbliche Hilfen. Wie die Kennzeichnung aussehen soll, welche Schrift, Größe, Montagehöhe oder welcher Kontrast, sagt sie nicht. Auch § 1 Abs. 4 bleibt allgemein: Die Einrichtung soll nach dem Kriterium der Überschaubarkeit errichtet sein, die Bildung kleiner Gruppen unterstützen, Rückzugsräume bedenken und über eine Grünfläche verfügen.

Weitere bauliche Vorgaben der StPWHVO, die Ihre Beschilderung berühren:

  • Bewohnerzimmer: Richtgrößen von 14 m² (Einbettzimmer) und 22 m² (Zweibettzimmer), jeweils ohne Nasszelle und Vorraum; eine individuelle Raumgestaltung muss möglich sein (§ 2 Abs. 1 und 3).
  • Beleuchtung im Zimmer: ausreichende Zimmerbeleuchtung, mindestens zwei zusätzliche Lichtquellen, eine davon mit Nachtlicht, großflächige Lichtschalter (§ 2 Abs. 3 Z 6).
  • Pflegebad: eine Vorrichtung zur Kennzeichnung, ob das Pflegebad besetzt ist (§ 4 Z 9).
  • Funktionsräume: Pflegestützpunkt je Geschoß, Pflegebad, Therapieraum, Räume für Kommunikation, Raum für spirituelle Zwecke und Verabschiedungsraum (§ 1 Abs. 5).
  • Barrierefreiheit: mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug stufenlos erreichbar; vor Gang-, Zimmer-, Pflegebad-, Therapie- und Gemeinschaftsraumtüren beidseits ein freizuhaltender Anfahrbereich (§ 7 Abs. 1 und 3).
  • Pflege- und Betreuungskonzept: Standard Operating Procedures unter anderem zum Pflegephänomen Demenz (§ 9 Z 3).

Für Ihre Planung heißt das: Die Steiermark schreibt das Ziel vor, gekennzeichnete Einheiten mit Orientierungshilfen, und lässt die Umsetzung offen. Die Aufsicht kann bei der jährlichen Kontrolle prüfen, ob es diese Kennzeichnung gibt. Wie Sie sie gestalten, entscheiden Sie selbst.

Beispiel Wien: Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz#

In Wien gilt das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (WWPG, LGBl. Nr. 15/2005). Es regelt Bewohnerrechte, Betrieb und Aufsicht; die baulichen und technischen Anforderungen stehen in der Durchführungsverordnung zum WWPG (DWWPG). Anders als in der Steiermark gibt es keine Bewilligung, sondern eine Anzeige: Der Heimträger meldet die Aufnahme des Betriebs, eine Erweiterung oder eine sonstige wesentliche Änderung spätestens drei Monate vorher dem Magistrat, unter anderem mit maßstabgerechten Bauplänen und einer Baubeschreibung (§ 22 Abs. 1 und 2 WWPG). Untersagt der Magistrat die Maßnahme nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, ist sie zulässig. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat; er überprüft jedes Heim längstens in Abständen von einem Jahr und hat jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten (§ 28 Abs. 1 bis 3 WWPG). Zuständig ist die Fachgruppe Heimaufsicht der Magistratsabteilung 40 (Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht).

Schon das Gesetz verlangt, dass die Räume in familiäre Strukturen aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 2 Z 2 WWPG). Die DWWPG wird konkreter; für die Orientierung zählen vor allem diese Bestimmungen:

Bauliche Bestimmungen der DWWPG:

  • § 10: Neu zu errichtende Pflegeheime dürfen nicht mehr als 350 Heimplätze haben. Pflegeheime sind in baulich überschaubare Einheiten mit höchstens 28 Heimplätzen zu gliedern; auf Grund des pflegerischen Konzepts und der räumlichen Gegebenheiten sind bis zu 36 möglich, unter besonderen Voraussetzungen auch eine Gliederung durch organisatorische Maßnahmen.
  • § 13: Die Wohneinheiten müssen barrierefrei beschaffen sein.
  • § 14 Abs. 1: Ein- und Ausgänge sowie Verkehrswege müssen barrierefrei sein und ein sicheres Begehen und Befahren mit Rollstühlen und Betten ermöglichen. Wörtlich: „Verkehrswege müssen so ausgestattet sein, dass eine leichte Orientierung möglich ist.“
  • § 14 Abs. 2: Fluchtwege müssen so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass im Brand- oder sonstigen Notfall ein rasches Verlassen des Heimes möglich ist.
  • § 15: Das Heim muss bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden können; aufzustellen ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan.

Wie in der Steiermark nennt Wien das Ziel, Verkehrswege, auf denen man sich leicht orientieren kann, und lässt offen, mit welchen Mitteln. Ausdrücklich gekennzeichnet sein müssen nur die Fluchtwege. Schilder, Farben, Piktogramme oder Leitlinien für die Orientierung im Alltag schreibt die DWWPG nicht vor.

Was beide Texte zur Beschilderung nicht sagen#

Abgesehen von der Kennzeichnung der Pflegeeinheiten (Steiermark) und der Fluchtwege (Wien) regeln beide Länder in diesen Texten nicht:

  • Schriftart, Schriftgröße oder Kontrast von Schildern.
  • Montagehöhen von Tür- und Wegweiserschildern.
  • Ob Wörter, Bilder oder beides auf ein Schild gehören.
  • Ein bestimmtes Farbsystem für Wohnbereiche (die StPWHVO nennt farbliche Hilfen nur als Beispiel).
  • Taktile Beschriftung oder Brailleschrift.

Diese Fragen beantworten die Heimgesetze nicht. Was Ihr Haus darüber hinaus an allgemeiner Barrierefreiheit erfüllen muss, klären Sie im Bauverfahren mit der Baubehörde. Für die Gestaltung der Beschilderung bleibt Ihnen damit Spielraum. Halten Sie Ihre Entscheidungen fest, damit Sie sie bei einer Kontrolle erklären können.

So gehen Sie bei Neubau, Umbau und Kontrolle vor#

Schritt für Schritt:

  • Klären Sie, welches Landesgesetz und welche Verordnung für Ihr Haus gilt, und laden Sie die geltende Fassung aus dem RIS. In der Steiermark sind das seit 1. Jänner 2025 StPBG und StPWHVO, nicht mehr StPHG und StPHVO.
  • Lesen Sie die Gliederung, die Ihr Land verlangt (Pflegeeinheit in der Steiermark, überschaubare Einheit in Wien), als Grundlage des Leitsystems: Jede Einheit braucht einen Namen oder eine Farbe, die an Eingang, Lift und Flur wiederkehrt.
  • Planen Sie die Schilder entlang der Wege: Wo ein Weg sich teilt, braucht es einen Hinweis auf das nächste Ziel. Hilfreich ist dazu unser Ratgeber zu Wegweisern.
  • Legen Sie die Kennzeichnung der Funktionsräume fest: Pflegebad, Therapieraum, Aufenthaltsraum, Speisesaal, Verabschiedungsraum. Für Personaltüren genügt oft ein dezentes Schild.
  • Stimmen Sie Schilder mit Beleuchtung und Nachtlicht ab, damit sie auch abends lesbar sind.
  • Halten Sie Ihr Orientierungskonzept schriftlich fest, mit Plan und Fotos. So können Sie der Aufsicht bei der Kontrolle zeigen, wie Ihr Haus die Kennzeichnung und Orientierung umsetzt. Für eine Bestandsaufnahme eignet sich unsere Checkliste für Orientierungssysteme.

Profi-Tipp

Farbe als Orientierungshilfe: Wenn Sie jeder Pflegeeinheit eine eigene Farbe geben, wiederholen Sie diese Farbe konsequent an Türschildern, Wegweisern und am Eingang der Einheit. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Farbleitsystemen.

Wo unsere Schilder passen#

Unsere Schilder sind für diese Aufgabe gemacht. Ein Produkt unseres Sortiments, das Toilettenschild in acht Farben, steht seit 2018 mit 1A im Verzeichnis akkreditierter Produkte des Dementia Services Development Centre (DSDC, Universität Stirling); das Zertifikat schicken wir Ihnen gern. Für Bewohnerzimmer, Toiletten und Gemeinschaftsräume gibt es Türschilder im Format 228 x 228 mm mit Wort und Bild, für Flure und Abzweigungen Wegweiser und Orientierungsschilder im Format 500 x 105 mm, für Personal- und Funktionsbereiche dezente Schilder im Format 304 x 76 mm. Wo eine Tür vom Gang aus schlecht zu sehen ist, steht ein Fahnenschild von der Wand ab. Türschilder, Wegweiser und Fahnenschilder gibt es in acht Farben: Eiche, Nussbaum, Weißkiefer, Carolinablau, Granatrot, Heidelila, Salbeibraun und Viridiangrün. Damit können Sie zum Beispiel jeder Pflegeeinheit eine eigene Farbe geben. Ob Ihr Konzept den Vorgaben Ihres Landes genügt, beurteilt die Aufsichtsbehörde; wir liefern die Schilder, die Sie dafür planen. Stellen Sie sie im Konfigurator zusammen oder sehen Sie sich den Katalog an.

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